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Lüftungskonzept ist oft Pflicht

Durchfeuchtete Wände und Schimmelpilzkulturen sind sowohl schädlich für die Gesundheit der Bewohner als auch für die Bausubstanz. Stark gefährdet sind vor allem neu gebaute oder modernisierte Energiesparhäuser mit dichter Hülle, bei denen der natürliche Luftaustausch auf ein Minimum reduziert ist.

Welche Gebäude sind betroffen?

Im Frühjahr 2009 wurde deshalb die neue Lüftungsnorm DIN 1946-6 eingeführt, die verbindliche Regeln für die Belüftung von Wohngebäuden festlegt. Kernelement darin ist ein Nachweisverfahren, das sogenannte Lüftungskonzept. Betroffen davon sind alle neuen Wohngebäude sowie umfangreiche Sanierungsvorhaben, wenn in Ein- und Mehrfamilienhäusern mehr als ein Drittel der vorhandenen Fenster ausgetauscht oder in Einfamilienhäusern mehr als ein Drittel der Dachfläche neu abgedichtet werden.

Was beinhaltet das Lüftungskonzept?

Das Lüftungskonzept kann von jedem Fachmann erstellt werden, der mit lüftungstechnischen Anlagen vertraut oder in der Gebäudeplanung tätig ist. Dazu gehören zum Beispiel der Architekt oder der Heizungs- und Lüftungs-Fachhandwerker. Dieser überprüft, wie – aus Sicht der Hygiene und des (Feuchte-)Bauschutzes – der notwendige Luftaustausch erfolgen soll: durch manuelles Fensterlüften oder mittels einer maschinellen Lüftungsanlage.

Die Norm hat dazu vier Lüftungsstufen festgelegt, die sich an den notwendigen und gewünschten Anforderungen für die Wohnungslüftung orientieren und von denen mindestens die Stufe 1 („Lüftung zum Schutz vor Feuchte“) nachgewiesen werden muss.

Muss man der Empfehlung des Fachmanns folgen?

Ist ein Wohnungslüftungssystem erforderlich, muss der Fachmann eine Planung vorlegen, wie das Lüftungskonzept in der Umsetzung aussehen soll. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann ihn der Hausbesitzer bei später auftretenden Schäden durch falsche Lüftung in Regress nehmen. Denn bei der Lüftungsnorm DIN 1946-6 handelt es sich um eine „anerkannte Regel der Technik“, bei deren Nichteinhaltung ein gerichtlich einklagbarer Mangel vorliegt – sofern mit dem Hauseigentümer vorher keine Abweichung (schriftlich) vereinbart wurde.

Selbst wenn das Lüftungskonzept den Einbau eines Lüftungssystems vorsieht, kann der Hausbesitzer sich immer noch gegen die empfohlene Maßnahme entscheiden. Dann handelt der auf eigene Gefahr und geht das Risiko ein, dass die Versicherung im Schadensfall eine Regulierung ablehnt oder kürzt.

Wir von bad & heizung bieten Ihnen alles aus einer Hand: Wir erstellen ein Lüftungskonzept, erläutern Ihnen im Bedarfsfall die möglichen Wohnungslüftungsanlagen und installieren die ausgewählte Lösung in Ihrem Haus.

Bild: Vaillant

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