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Gebäudeenergiegesetz - gesetzliche Pflicht zum Energiesparen

Das seit dem 1. November 2020 gültige und komplett neue Gebäudeenergiegesetz enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, an die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.

Das komplett neu erstellte Gebäudeenergiegesetz (GEG) vereint folgende drei Vorschriften:

  • das Energieeinsparungsgesetz (EnEG),
  • die Energieeinsparverordnung (EnEV) und
  • das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).

Alle drei wurden mit dem Inkrafttreten des GEG zum 1.11.2020 außer Kraft gesetzt.
Hinweis: Maßgeblich dafür, ob für ein Bau-/Modernisierungs-Vorhaben das GEG oder die bisherigen drei separaten Vorschriften gelten, ist das Datum, an dem der Bauherr den Bauantrag eingereicht, die Anzeige erstattet oder (bei nicht genehmigungs- und anzeigenpflichtigen Bauprojekten) mit der Ausführung begonnen hat. Diejenigen Energiesparregeln, die an diesem Tag in Kraft waren, gelten für das Bauprojekt (Quelle: www.ge-info.de).

Was sind Sinn und Zweck des GEG?

Der Gesetzgeber hat mit dem GEG ein neues, einheitliches, auf einander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen. Außerdem wurden die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig umgesetzt und die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert.

Genereller Zweck des GEG ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden sowie eine verstärkte Nutzung von erneuerbaren Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb. Außerdem soll es im Interesse des Klimaschutzes insbesondere dazu beitragen, dass die Treibhauhausgas-Emissionen, die fossilen Energieträgerressourcen und die Abhängigkeit Deutschlands von Energieimporten gemindert werden.

Welche Nachrüst-Verpflichtungen sind zu erfüllen?

Besonders Wohnimmobilien-Eigentümer und -Käufer müssen aufpassen. Denn auch das GEG enthält zum einen Nachrüstanforderungen für bestehende Heizsysteme. Dies betrifft z. B. bestimmte, zentrale Heizungsregelungen, die Regelung von älteren Heizflächen (z. B. mittels Thermostatventilen) sowie die richtige Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen.
Zum anderen gibt es im GEG ein Betriebsverbot für bestimmte Arten von Öl- und Gas-Heizkesseln, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden oder älter als 30 Jahre sind.

Hinweis: Ausgenommen von den Pflichten sind nur Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die schon vor dem 1.2.2002 im Haus gewohnt haben. Findet ein Eigentümerwechsel statt, z. B. bei einem Verkauf oder im Erbfall, muss der neue Eigentümer innerhalb von zwei Jahre die (noch) notwendigen Maßnahmen durchführen.
Neu ist, dass ab dem 1. Januar 2026 insbesondere Öl-Heizkessel nur noch unter bestimmten Bedingungen aufgestellt oder erneuert werden dürfen. Dazu gehört zum Beispiel der verpflichtende Einsatz eines bestimmten Anteils erneuerbarer Energien.

Erfüllt Ihr Altbau alle (Nachrüst-)Verpflichtungen des GEG? Welche Vorschriften sind bei einer energetischen Sanierung oder beim Heizungstausch zu berücksichtigen? Wir von bad&heizung beraten Sie gerne, damit Sie weder unnötig hohe Heizkosten haben, noch ein Bußgeld riskieren. Sprechen Sie uns an!

 

Bild: IWO

 

 

Welche wesentlichen Neuerungen gibt es?

Das bislang bestehende energetische Anforderungsniveau für Neubau und Sanierung wurde nicht verschärft, um ein Anstieg der Bau- und Wohnkosten zu vermeiden. Allerdings wurde (entsprechend dem Klimaschutzprogramm 2030) in das GEG eine Klausel zur Überprüfung der energetischen Anforderungen an Neubau und Gebäudebestand im Jahr 2023 aufgenommen.

Zu den wesentlichen Neuerungen gehören unter anderen:

  • Die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien lässt sich künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien erfüllen (z. B. mit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach).
  • Die bei der Berechnung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs zu verwendenden Primärenergiefaktoren werden nun direkt im GEG geregelt. Dies erhöht die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Primärenergiefaktoren für Bauherren und Eigentümer.
  • Um die die Klimawirkung zu berücksichtigen, sind die Kohlendioxidemissionen eines Gebäudes, die sich aus dem Primärenergiebedarf oder -verbrauch ergeben, zusätzlich im Energieausweis anzugeben.
  • Normiert wurde zudem eine Regelung zur Einschränkung des Einbaus neuer Ölheizungen ab dem Jahr 2026 nach den Maßgaben in den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030. Diese Regelung gilt ab 2026 gleichermaßen für den Einbau von neuen, mit festen fossilen Brennstoffen beschickten Heizkesseln (Kohleheizungen).
  • Beim Hausverkauf und bei bestimmten größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern ist eine energetische Beratung des Käufers bzw. Eigentümers verpflichtend.

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